Was muss ich zum Einstieg ins Arbeitgebermodell als erstes tun?

Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Innerhalb der Bundesrepublik bestehen große Unterschiede bezüglich der Umsetzung, sowie der Finanzierung des Arbeitgebermodells, bzw. der selbst organisierten Assistenz. Im Folgenden finden Sie einige grundsätzliche Anhaltspunkte, die jedoch eine persönliche, wohnortnahe Beratung nicht ersetzen.

1. Halten Sie Ihren persönlichen Assistenzbedarf schriftlich fest.

Stellen Sie zusammen, in welchem Bereichen Sie täglich Hilfe benötigen (Grundpflege, Hauswirtschaft, Mobilität). Diese Angaben sind wichtig als Grundlage für das ärztliche Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Damit wird Ihr Hilfebedarf ärztlich bescheinigt, was eine Voraussetzung für eine vollständige oder anteilige Finanzierung der Assistenz ist. Die Höhe der Leistungen der einzelnen Kostenträger ist regional sehr unterschiedlich.

2. Suchen Sie sich Assistenzpersonen

Überlegen Sie sich, wie viele Personen Sie anstellen wollen und geben Sie eine Anzeige auf. Das können Sie unter
“Stellenangebot aufgeben” ganz unkompliziert und kostenlos in unserer Assistenzbörse tun.

Wie finanziere ich meine Assistenz?

Bisher gibt es in der Bundesrepublik keinen einheitlichen Kostenträger zur Finanzierung von Assistenz. Es sind stets mehrere Kostenträger im Spiel, je nachdem um welche Art von Hilfe es sich handelt und wie die Behinderung erworben wurde. Die verschiedenen Kostenträger sind vor- gleich- oder nachrangig zuständig.

Einige wichtige Kostenträger sind:

1. Die Pflegekasse

Je nach Hilfebedarf wird man vom MDK in einen der fünf Pflegegrade eingeteilt.

2. Das örtliche Sozialamt

Leistungen nach dem Sozialhilfegesetzbuch (SGB) werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Das heißt, zunächst einmal müssen andere Möglichkeiten der Kostendeckung ausgeschöpft werden.

Sozialämter, § Hilfe zur Pflege: § 63 SGB XII
Eingliederungshilfe: § 90 ff. SGB IX.

Diese sind:

•  Leistungen der Pflegeversicherung

•  Leistungen der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen

•  Ansprüche gegenüber Unfallverursachern

•  Schadensersatzansprüche bei Impfschäden

•  Schadensersatzansprüche bei ärztlichen Kunstfehlern

•  Schadensersatzansprüche gegenüber Unfall- oder sonstigen Versicherungen

•  Eigenes Vermögen und Einkommen (bei Überschreitung festgelegter Freibeträge)

Assistenzbedarf, der nicht durch die Pflegeversicherung oder durch einen anderen der genannten Kostenträger finanziert wird, kann also durch Leistungen des Sozialamtes abgedeckt werden. Zu diesen Leistungen zählen die Hilfen zur Pflege nach § 61 ff SGB XII, die Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 ff SGB XII und die Eingliederungshilfe nach § 53 ff SGB XII.

Im SGB ist zwar keine Kostendeckelung vorgesehen, wie viel Hilfe finanziert wird, liegt jedoch sowohl an der Vermögenssituation der Kommunen, als auch im Ermessensspielraum der Sachbearbeiter/innen. So mag das eine Sozialamt relativ problemlos eine sehr hohe Kostenübernahme billigen. Andere wiederum verweigern die Finanzierung, sobald die Kosten für das Arbeitgebermodell die einer Heimunterbringung übersteigen.